Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Charterer und dem Vercharterer, Bootsvermietung Fangrot. Inhaber Thorsten Fangrot. Mit Ihrer Buchung und Überweisung der Anzahlung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen an.
Der Charterer und seine Gäste bilden während des Aufenthalts auf dem Schiff eine Crew. Die Fahrt ist keine Beförderung von Fahrgästen und wird nach den Maßgaben der Spotbootvermietungsordnung (siehe Absatz 8.) durchgeführt. Auf Wunsch erhalten Sie von uns die vollständige Sportbootvermietungsordnung ausgehändigt. (Absatz 1. gilt nur für MS HEIDELBERG und LISA)
Die Mitnahme von Kindern und Haustieren ist vor Fahrtbeginn mit dem Vercharterer abzustimmen. Der Charterer oder deren Gäste müssen sicherstellen und sind allein dafür verantwortlich, dass während der ganzen Zeit des Aufenthalts an Bord, dem Betreten der Anlegestelle und des Geländes die Beaufsichtigung der Kinder bzw. der Haustiere gewährleistet ist. Gäste insbesondere Kinder die nicht schwimmen können, haben eine Schwimmweste an zulegen, die Ihnen der Schiffsführer gern zur Verfügung stellt.
Die Gäste verpflichten sich den Anweisungen des Schiffsführers zu folgen, sich nicht fahrlässig zu verhalten und das Boot und deren Einrichtung pfleglich zu behandeln.
Das Ein- und Aussteigen vom Schiff, der Aufenthalt auf der Badeplattform sowie das Schwimmen, sind nur nach Rücksprache mit dem Schiffsführer erlaubt und erfolgt auf eigene Gefahr. Während der Fahrt darf die Badeplattform nicht betreten werden. Das Dach des Schiffes ist generell nicht zu betreten.
Kann durch höhere Gewalt wie Nebel, Hoch- oder Niedrigwasser, Havarien, Schifffahrtssperren, Eis, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen die Fahrt nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so kann der Charterer daraus keine Ersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen. Gleiches gilt, wenn bei Motor- oder Antriebsschäden, Bootsschäden jeder Art, Vandalismus oder Schäden, die eine Weiterfahrt unmöglich machen oder von denen eine Gefahr für die Gäste oder das Personal ausgeht durch den Verchartere der Vertrag storniert werden muss. Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf Erstattung bzw. Teilerstattung des vorausbezahlten, nicht in Anspruch genommenen Entgeltes. Für Schäden, die der Charter und seine Gäste an Bord verursachen, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Das Schiff ist Kaskoversichert. Das Unternehmen ist Haftpflicht versichert.
Bei Buchung erhält der Charterer vom Vercharterer eine schriftliche Buchungsbestätigung. Damit wird die vereinbarte Anzahlung von 200,-€ fällig. Bucht der Charterer kurzfristig, werden Charter- und Proviantkosten in einer Summe direkt fällig. Die während der Charterdauer verbrauchten Getränke werden am Ende der Fahrt abgerechnet. Es gilt die jeweils aktuellste Preisliste. Der Charterpreis ist, wenn nicht anders verabredet, am Tage der Fahrt in bar zu zahlen. Der Charterer kann vom Chartervertrag jederzeit zurücktreten. Die Anzahlung wird nicht zurück erstattet. Tritt der Charter innerhalb von 48 Stunden vor der Fahrt zurück, behält sich der Vercharterer vor, die gesamte Summe der Schiffscharter und der Buffetlieferung in Rechnung zu stellen. Das Mitbringen von Getränken ist ausdrücklich nur nach vorheriger Absprache möglich.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil der Buchungsbestätigung. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Charterer und Vercharterer gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages. Mündliche Absprachen sind ohne schriftliche Bestätigung unwirksam. Falls einzelne Bestimmungen oder Teile der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Teil der Bestimmung, soll die gesetzliche Bestimmung treten, die der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart.
Das Unternehmen darf nach §8 der Sportbootvermietungsordnung Boote mit einer Länge von 15 m und mehr nur an Personen vermieten, die auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen über die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3, § 6 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung verfügen. Verfügt der Mieter nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis oder das erforderliche Befähigungszeugnis, kann er einen Bootsführer benennen, der die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllt. Unbeschadet der Rheinschiffsuntersuchungsordnung kann auch das Unternehmen mit Zustimmung des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind, einen Bootsführer einsetzen. (Absatz 8. gilt nur für MS HEIDELBERG und LISA)